LG Mosbach - Beschluß vom 07.11.1996
1 Qs 74/96
Normen:
StPO § 465;
Fundstellen:
StV 1997, 34

LG Mosbach - Beschluß vom 07.11.1996 (1 Qs 74/96) - DRsp Nr. 1997/1022

LG Mosbach, Beschluß vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 1 Qs 74/96

DRsp Nr. 1997/1022

Sind im Ermittlungsverfahren keine Maßnahmen zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ergriffen worden und führt die Hauptverhandlung auf einen ausdrücklichen Antrag des Angeklagten hin zur Reduzierung der Tagessatzhöhe, so sind die hierdurch entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

StPO § 465;
Fundstellen
StV 1997, 34