LG Mainz - Beschluß vom 02.01.1995
1 Qs 325/94
Normen:
StPO § 464a;
Fundstellen:
wistra 1995, 320

LG Mainz - Beschluß vom 02.01.1995 (1 Qs 325/94) - DRsp Nr. 1996/4166

LG Mainz, Beschluß vom 02.01.1995 - Aktenzeichen 1 Qs 325/94

DRsp Nr. 1996/4166

1. Kosten eines Privatgutachtens sind nur dann erstattungsfähig, wenn dieses für die Abwehr des Anklagevorwurfs unbedingt notwendig war oder das Verfahren gefördert hat. Die Kosten eines reinen Rechtsgutachtens können keinesfalls erstattet werden, da die Prozeßbevollmächtigten das deutsche Recht kennen und sich in unbekannte Themenbereiche einarbeiten müssen. 2. Die Gebühren eines zweiten Verteidigers können nicht aus der Staatskasse erstattet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, wenn der Freigesprochene vorträgt, vorträgt, das beide Verteidiger entsprechend ihrer Spezialisierung tätig geworden seien, da in dem ohnehin schon engen Bereich des Strafrechts keine Notwendigkeit für eine Spezialisierung ersichtlich ist. 3. Übernachtungskosten sind lediglich in Höhe eines Einzelzimmers in einem guten Mittelklassehotel mit modernem Komfort zu erstatten.

Normenkette: