LG Lübeck - Beschluß vom 02.12.1998 (4 Qs 126/98) - DRsp Nr. 1999/10110
LG Lübeck, Beschluß vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 4 Qs 126/98
DRsp Nr. 1999/10110
1. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer steht dem Verteidiger in OWi-Verfahren nicht die Mittelgebühr des § 84BRAGO zu, sondern nur rund 3/4 dieser Gebühr. 2. Kommt ein Fahrverbot hinzu, erscheint es angezeigt, von dieser Regel abzuweichen und wie in einem normalen Strafverfahren die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen.