Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
Entsprechend dem Antrag der Klägerin war festzustellen, daß der Rechtsstreit in Höhe von DM 3.726,04 erledigt ist. Nachdem die Beklagten der Erledigungserklärung der Klägerin nicht zugestimmt haben, ist insoweit mit der ganz herrschenden Meinung (vgl. Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 91 a RN 34 m.w.N.) von einer zulässigen Änderung der ursprünglichen Leistungs- in eine Feststellungsklage auszugehen. Bei der Entscheidung war maßgeblich zu berücksichtigen, daß die Beklagten ausweislich der Klageerwiderung vom 22.02.1996 nach Eingang der Klageschrift 60 % auf die Klageforderung einschließlich anteiliger außergerichtlich entstandener Anwaltskosten beglichen und dies selbst als Anerkenntnis bezeichneten.
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