LG Leipzig - Urteil vom 19.12.1996
12 S 5051/96
Normen:
ZPO §§ 91a, 307;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 571
Vorinstanzen:
AG Borna,

LG Leipzig - Urteil vom 19.12.1996 (12 S 5051/96) - DRsp Nr. 1998/5548

LG Leipzig, Urteil vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 12 S 5051/96

DRsp Nr. 1998/5548

»1. Auf außergerichtlich abgegebene Anerkenntnisse findet auch bei vorbehaltloser Zahlung § 307 ZPO keine entsprechende Anwendung. 2. Ein solches Anerkenntnis ist jedoch regelmäßig als Einwendungsverzicht zu werten, so daß es im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung durch den Kläger lediglich der Prüfung der Schlüssigkeit der Klage bedarf, soweit das Anerkenntnis reicht.«

Normenkette:

ZPO §§ 91a, 307;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.

Entsprechend dem Antrag der Klägerin war festzustellen, daß der Rechtsstreit in Höhe von DM 3.726,04 erledigt ist. Nachdem die Beklagten der Erledigungserklärung der Klägerin nicht zugestimmt haben, ist insoweit mit der ganz herrschenden Meinung (vgl. Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 91 a RN 34 m.w.N.) von einer zulässigen Änderung der ursprünglichen Leistungs- in eine Feststellungsklage auszugehen. Bei der Entscheidung war maßgeblich zu berücksichtigen, daß die Beklagten ausweislich der Klageerwiderung vom 22.02.1996 nach Eingang der Klageschrift 60 % auf die Klageforderung einschließlich anteiliger außergerichtlich entstandener Anwaltskosten beglichen und dies selbst als Anerkenntnis bezeichneten.