LG Leipzig - Beschluß vom 20.09.1995
12 T 5479/95
Normen:
KostO § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 207
VIZ 1996, 354
Vorinstanzen:
AG Leipzig,

LG Leipzig - Beschluß vom 20.09.1995 (12 T 5479/95) - DRsp Nr. 1998/5569

LG Leipzig, Beschluß vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 12 T 5479/95

DRsp Nr. 1998/5569

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist nicht gem. § 11 Abs. 1 KostO von den Gerichtsgebühren befreit.

Normenkette:

KostO § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Kostenrechnung vom 30.01.1995 an die Beschwerdegegnerin setzte der Kostenbeamte des Grundbuchamtes Leipzig die Gebühr für die Eintragung einer Auflassungsvermerkung gemäß § 66 KostO mit DM 1.208,00 an. Die Erinnerung der Beschwerdegegnerin vom 14.02.1995 hiergegen wies die Rechtspflegerin mit Beschluß vom 03.04.1995 zurück. Der erneuten Erinnerung der Beschwerdeführerin half die Rechtspflegerin nicht ab. Auf ihre Vorlage hob der Richter des Amtsgerichtes Leipzig - Grundbuchamt - (Grundbuchrichter) am 01.06.1995 die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 03.04.1995 auf, weil die Beschwerdeführerin Gebührenbefreiung gemäß § 11 I KostO genieße.

Hiergegen hat der mit am 22.06.1995 beim Amtsgericht Leipzig - Grundbuchamt - eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß des Amtsgerichts vom 01.06.1995 aufzuheben und die Kosten wieder in Ansatz zu bringen sowie die weitere Beschwerde zuzulassen.

Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf die Ausführungen des vom 21.06.1995, 21.03.1995 und 11.05.1995 sowie der Beschwerdegegnerin vom 24.08.1995 wird verwiesen.

II.