LG Köln - Beschluß vom 26.06.1996
107 Qs 139/96
Normen:
BRAGO §§ 12, 83, 84 ; StPO § 467 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 35

LG Köln - Beschluß vom 26.06.1996 (107 Qs 139/96) - DRsp Nr. 1997/3942

LG Köln, Beschluß vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 107 Qs 139/96

DRsp Nr. 1997/3942

Bei einem Teilfreispruch sind die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten nach der Differenzmethode zu ermitteln. Dabei ist von der fiktiv zu bildenden Gebühr für die gesamte Verteidigung die ebenfalls fiktiv zu bildende Gebühr für dasjenige Delikt, bezüglich dessen eine Verurteilung erfolgte, abzuziehen. Nur der verbleibende Betrag kann als "ausscheidbare" Kosten festgesetzt werden. Demgegenüber können die zur Verurteilung führenden Anklagepunkte nicht zu denen, die im Freispruch endeten, in ein quotenmäßiges Verhältnis gesetzt werden.

Normenkette:

BRAGO §§ 12, 83, 84 ; StPO § 467 ;

Hinweise:

Anmerkung Meyer JurBüro 1997, 36

Fundstellen
JurBüro 1997, 35