LG Köln - Beschluß vom 22.10.1996
107 Qs 297/96
Normen:
BRAGO §§ 12, 84 Abs. 1, § 83 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 248

LG Köln - Beschluß vom 22.10.1996 (107 Qs 297/96) - DRsp Nr. 1997/9302

LG Köln, Beschluß vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 107 Qs 297/96

DRsp Nr. 1997/9302

1. Eine besondere Gebühr für eine anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ist in der BRAGO nicht vorgesehen. Diese ist vielmehr mit der Tätigkeit in dem Rechtszug abzugelten, aus dem sie erwächst. 2. Ist eine das Verfahren abschließende Entscheidung noch nicht ergangen, liegt aber hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens eine rechtskräftige Kostenentscheidung vor, nach der die notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstatten sind, so sind zu Lasten der Staatskasse nur die durch die Beschwerde veranlaßten Mehrkosten, die nach der Differenzmethode ausscheidbar sind, zu erstatten.

Normenkette:

BRAGO §§ 12, 84 Abs. 1, § 83 Abs. 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1997, 248