LG Köln - Beschluss vom 22.07.1998 (1 T 261/98) - DRsp Nr. 2000/1474
LG Köln, Beschluss vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 1 T 261/98
DRsp Nr. 2000/1474
Seit Inkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 ist ausdrücklich in § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmt, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Ist die mündliche Verhandlung derart freigestellt, ist § 35BRAGO nicht anwendbar. Denn § 35BRAGO setzt für das Entstehen einer Verhandlungsgebühr voraus, dass für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und unter anderem im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Eine analoge Anwendung des § 35BRAGO auf die Fälle des § 91aZPO ist nicht möglich, da § 35BRAGO eine restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift ist.