LG Köln - Beschluß vom 22.04.1996 (107 Qs 96/96) - DRsp Nr. 1996/30654
LG Köln, Beschluß vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 107 Qs 96/96
DRsp Nr. 1996/30654
Wird ein Rechtsanwalt dem Angeklagten erst nach Aufhebung und Zurückverweisung im Revisionsverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet, so kann er weder für die zuvor durchgeführte Hauptverhandlung, noch für das Revisionsverfahren eine Pflichtverteidigervergütung geltend machen.