LG Köln - Beschluß vom 21.09.1995
107 Qs 290/95
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 645
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 28.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 46 Ds 147/95

LG Köln - Beschluß vom 21.09.1995 (107 Qs 290/95) - DRsp Nr. 1996/22724

LG Köln, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 107 Qs 290/95

DRsp Nr. 1996/22724

Die von einem Rechtsanwalt (hier: Nebenklägervertreter) angesetzte Gebühr ist nur dann nicht gem. § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO verbindlich und damit unabänderbar, wenn sie unbillig ist. Hiervon ist erst bei einer Überschreitung von mehr als 20% von der angemessenen Gebühr auszugehen. Dabei ist auf den gesamten Gebührenanspruch des Rechtsanwalts und nicht nur auf einzelne Posten abzustellen.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die als Erinnerung anzusehende und hier als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Nebenklägers und des Nebenklägervertreters ist begründet.

Die Bestimmung der Gebühren seitens des Nebenklägervertreters im Kostenfestsetzungsantrag vom 26.07.1995 mit insgesamt 915,40 DM ist gemäß § 12 Abs. 1 BRAGO verbindlich.

Zwar ist mit dem Amtsgericht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Gebühr für die Hauptverhandlung gem. § 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 95 BRAGO mit 400,00 DM als angemessen anzusehen. Das ändert aber letztlich nichts daran, daß die darüber hinausgehende, vom Nebenklägervertreter angesetzte Gebühr insgesamt verbindlich ist.