Die als Erinnerung anzusehende und hier als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Nebenklägers und des Nebenklägervertreters ist begründet.
Die Bestimmung der Gebühren seitens des Nebenklägervertreters im Kostenfestsetzungsantrag vom 26.07.1995 mit insgesamt 915,40 DM ist gemäß § 12 Abs. 1 BRAGO verbindlich.
Zwar ist mit dem Amtsgericht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Gebühr für die Hauptverhandlung gem. § 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 95 BRAGO mit 400,00 DM als angemessen anzusehen. Das ändert aber letztlich nichts daran, daß die darüber hinausgehende, vom Nebenklägervertreter angesetzte Gebühr insgesamt verbindlich ist.
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