LG Koblenz - Beschluß vom 19.12.1994 (2 T 706/94) - DRsp Nr. 1995/6840
LG Koblenz, Beschluß vom 19.12.1994 - Aktenzeichen 2 T 706/94
DRsp Nr. 1995/6840
Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt ist weder in direkter noch in analoger Anwendung nach der BRAGO vergütungsberechtigt. Mangels fehlender Sonderregelungen sind die Bestimmungen der §§ 1835, 1836 und 1836 aBGB auch auf anwaltliche Verfahrenspfleger direkt anzuwenden. Bei Ansprüchen gegen die Staatskasse ist deshalb nach § 1836 Abs. 2BGB nach Zeitaufwand abzurechnen.