LG Koblenz - Beschluß vom 08.11.1996 (1 AR 21/96) - DRsp Nr. 1997/1009
LG Koblenz, Beschluß vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 1 AR 21/96
DRsp Nr. 1997/1009
»1. Auch eine Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3StPO löst die Kostenfolge des § 467 Abs. 1StPO aus.2. Die für die Beschaffung eines Beweismittels (hier: Telefonüberwachung) angefallenen Kosten sind nur einmal angefallen, und zwar in dem Verfahren, für das das Beweismittel ursprünglich beschafft worden ist. Sie sind der Kostenentscheidung dieses Verfahrens entsprechend von dem Verurteilten oder der Staatskasse zu tragen. Wird dasselbe Beweismittel später in einem anderen Verfahren verwandt, so können die zu seiner Beschaffung erforderlichen Kosten nicht nochmals in Rechnung gestellt werden. «