LG Koblenz - Beschluß vom 08.11.1996
1 AR 21/96
Normen:
GKG § 5 Anl. 1; StPO § 467 Abs. 1, 3, § 260 Abs. 3 ;
Fundstellen:
StV 1997, 35

LG Koblenz - Beschluß vom 08.11.1996 (1 AR 21/96) - DRsp Nr. 1997/1009

LG Koblenz, Beschluß vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 1 AR 21/96

DRsp Nr. 1997/1009

»1. Auch eine Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO löst die Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO aus. 2. Die für die Beschaffung eines Beweismittels (hier: Telefonüberwachung) angefallenen Kosten sind nur einmal angefallen, und zwar in dem Verfahren, für das das Beweismittel ursprünglich beschafft worden ist. Sie sind der Kostenentscheidung dieses Verfahrens entsprechend von dem Verurteilten oder der Staatskasse zu tragen. Wird dasselbe Beweismittel später in einem anderen Verfahren verwandt, so können die zu seiner Beschaffung erforderlichen Kosten nicht nochmals in Rechnung gestellt werden. «

Normenkette:

GKG § 5 Anl. 1; StPO § 467 Abs. 1, 3, § 260 Abs. 3 ;
Fundstellen
StV 1997, 35