LG Kleve - Beschluß vom 29.11.1983
5 T 1/84
Normen:
BRAGO § 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1984, 1022
Vorinstanzen:
AG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 592/82

LG Kleve - Beschluß vom 29.11.1983 (5 T 1/84) - DRsp Nr. 1999/2925

LG Kleve, Beschluß vom 29.11.1983 - Aktenzeichen 5 T 1/84

DRsp Nr. 1999/2925

Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten, wenn sich der Rechtsanwalt durch einen Rechtsbeistand, der Mitglied der Anwaltskammer ist, im Termin vertreten läßt.

Normenkette:

BRAGO § 4 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist der Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem AG Rheinberg im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden.

Im Termin am 27. April 1983 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt. Hierbei war die Beklagte durch Rechtsbeistand vertreten, der Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist und seine Praxis mit dem Beschwerdeführer gemeinsam ausübt.