LG Kempten - Urteil vom 08.12.1989 (3 O 1925/89) - DRsp Nr. 1999/2923
LG Kempten, Urteil vom 08.12.1989 - Aktenzeichen 3 O 1925/89
DRsp Nr. 1999/2923
Es stellt gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit dar, wenn die Staatsanwaltschaft zunächst wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt, das Verfahren dann einstellt und die Sache an die Verwaltungsbehörde zur selbständigen Verfolgung als Ordnungswidrigkeit abgibt.