I. Gegen die Betroffene erging am 10.11.1994 ein Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe, in dem ihr vorgeworfen wurde, sie habe am 20.08.1994 auf der BAB 8 Karlsruhe-Stuttgart als Führerin des PKW Opel, amtliches Kennzeichen ... - NH 100 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 20 km/h überschritten. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde gegen die Betroffene eine Geldbuße in Höhe von 60,00 DM festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde am 24.11.1994 zugestellt.
Mit Schreiben ihres Verteidigers Rechtsanwalt M. vom 01.12.1994, beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingegangen am 05.12.1994 , legte die Betroffene beim Regierungspräsidium Karlsruhe Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und bat um Akteneinsicht, welche dem Verteidiger alsbald gewährt worden ist.
Der Verteidiger Rechtsanwalt M. trug mit Schreiben vom 16.12.1994 vor, daß die auf dem Lichtbild abgebildete Fahrerin nicht mit der Betroffenen identisch sei.
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