LG Karlsruhe - Beschluß vom 10.05.1996
1 Qs 8/96
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 3, § 84 Abs. 2, § 105 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AGS 1996, 88
AnwBl 1996, 478
DRsp-ROM Nr. 1997/1786
NStZ-RR 1996, 288
NZV 1997, 130
VersR 1997, 82
ZfS 1996, 309
ZfS 1996, 393
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 16.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 OWi 804/95

LG Karlsruhe - Beschluß vom 10.05.1996 (1 Qs 8/96) - DRsp Nr. 1996/29712

LG Karlsruhe, Beschluß vom 10.05.1996 - Aktenzeichen 1 Qs 8/96

DRsp Nr. 1996/29712

»Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO gilt nicht nur für die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, sondern auch für die Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Verwaltungsbehörde.«

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 3, § 84 Abs. 2, § 105 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Gegen die Betroffene erging am 10.11.1994 ein Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe, in dem ihr vorgeworfen wurde, sie habe am 20.08.1994 auf der BAB 8 Karlsruhe-Stuttgart als Führerin des PKW Opel, amtliches Kennzeichen ... - NH 100 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 20 km/h überschritten. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde gegen die Betroffene eine Geldbuße in Höhe von 60,00 DM festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde am 24.11.1994 zugestellt.

Mit Schreiben ihres Verteidigers Rechtsanwalt M. vom 01.12.1994, beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingegangen am 05.12.1994 , legte die Betroffene beim Regierungspräsidium Karlsruhe Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und bat um Akteneinsicht, welche dem Verteidiger alsbald gewährt worden ist.

Der Verteidiger Rechtsanwalt M. trug mit Schreiben vom 16.12.1994 vor, daß die auf dem Lichtbild abgebildete Fahrerin nicht mit der Betroffenen identisch sei.