LG Kaiserslautern - Beschluß vom 05.10.1990
3 Qs 173/90
Normen:
BRAGO §§ 12, 83, 84, 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1991, 559
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 16.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Js 9356/89

LG Kaiserslautern - Beschluß vom 05.10.1990 (3 Qs 173/90) - DRsp Nr. 1999/2921

LG Kaiserslautern, Beschluß vom 05.10.1990 - Aktenzeichen 3 Qs 173/90

DRsp Nr. 1999/2921

1. Der in § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO verwendete Begriff der Unbilligkeit besagt, daß das Ergebnis der Ermessensanwendung durch den Rechtsanwalt bei der Ermittlung der angemessenen Gebühr innerhalb des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens in dem Sinne beurteilt wird, ob die bestimmte Gebühr noch oder nicht mehr hinnehmbar ist. 2. Das ist erst dann der Fall, wenn sich bei näherer Nachprüfung anläßlich der beantragten Festsetzung ergibt, daß eine Bewertung des Sachverhalts nach den Merkmalen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO unter Berücksichtigung der gebotenen gleichen Behandlung gleichartiger Fälle und der gebotenen Verhältnismäßigkeit zu einer Gebühr führt, die gegenüber der vom Verteidiger bestimmten Gebühr derart abweicht, daß die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann. 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre die Berücksichtigung einer pauschalen, gleichsam obligatorischen Toleranzspanne von beispielsweise 20 % mit der Gebührengerechtigkeit unvereinbar, da insoweit den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles in nur unzureichendem Maße Rechnung getragen wäre und die Gefahr bestünde, die allgemein anerkannte Unterscheidung zwischen Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr ihrer Bedeutung zu entheben.

Normenkette:

BRAGO §§ 12, 83, 84, 91 Abs. 2 ;

Gründe: