LG Itzehoe - Beschluß vom 15.12.1992 (4 T 252/92) - DRsp Nr. 1994/14792
LG Itzehoe, Beschluß vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 4 T 252/92
DRsp Nr. 1994/14792
Für die Entstehung der Erhöhungsgebühr gem. § 6BRAGO ist nicht ausschlaggebend, ob tatsächlich Mehrarbeit für den RA anfällt, entscheidend ist vielmehr lediglich, daß mehrere Auftraggeeber vorhanden sind, in deren Namen der Prozeß geführt bzw. Prozeßhandlungen getätigt werden.