LG Hannover - Beschluß vom 23.08.1996 (39a 11/94) - DRsp Nr. 1997/5925
LG Hannover, Beschluß vom 23.08.1996 - Aktenzeichen 39a 11/94
DRsp Nr. 1997/5925
Bei einem schweren Tatvorwurf (hier: Mord) ist dem Angeklagten zuzubilligen, einen auswärtigen Anwalt seines Vertrauens zu wählen. Das Bestehen eines gewachsenen Vertrauensverhältnisses ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. Daher sind auch die Mehrkosten des auswärtigen Verteidigers zu erstatten.