LG Hannover - Beschluß vom 23.08.1996
39a 11/94
Normen:
BRAGO § 28 ;
Fundstellen:
StraFo 1997, 95

LG Hannover - Beschluß vom 23.08.1996 (39a 11/94) - DRsp Nr. 1997/5925

LG Hannover, Beschluß vom 23.08.1996 - Aktenzeichen 39a 11/94

DRsp Nr. 1997/5925

Bei einem schweren Tatvorwurf (hier: Mord) ist dem Angeklagten zuzubilligen, einen auswärtigen Anwalt seines Vertrauens zu wählen. Das Bestehen eines gewachsenen Vertrauensverhältnisses ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. Daher sind auch die Mehrkosten des auswärtigen Verteidigers zu erstatten.

Normenkette:

BRAGO § 28 ;
Fundstellen
StraFo 1997, 95