LG Hanau vom 06.01.1987
2 S 383/86
Normen:
BRAGO § 23 Abs.1;
Fundstellen:
AnwBl 1987, 243
DRsp IV(477)226e-f

LG Hanau - 06.01.1987 (2 S 383/86) - DRsp Nr. 1992/11174

LG Hanau, vom 06.01.1987 - Aktenzeichen 2 S 383/86

DRsp Nr. 1992/11174

e-f. Keine Vergleichsgebühr für die Mitwirkung an einem nichtigen Vergleich; (f) Teilnichtigkeit Ä mit der Folge eines entsprechend reduzierten Gebührenanspruchs Ä im Falle einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen scheidungswilligen Eheleuten bei versäumter Beurkundung der darin enthaltenen Verpflichtung zur Veräußerung von Grundeigentum.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs.1;

»... Gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO [BRAGebO] erhält ein Rechtsanwalt eine volle Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs gemäß § 779 BGB. Im vorl. Fall hat Rechtsanwalt B bei einem derartigen Vergleich am 28. 10. 1982 mitgewirkt. Er verdient die Vergleichsgebühr jedoch nur insoweit, als der Vergleich wirksam ist. Ist derselbe wegen Verstoßes gegen ein gesetzl. Verbot nichtig, fällt die Vergleichsgebühr nicht an (so die h. M. ..). Das gilt auch dann, wenn die Nichtigkeit lediglich auf einem Formmangel beruht.