LG Hamburg vom 20.06.1984
17 S 123/83
Normen:
BGB § 628 Abs.1 S.2; BRAGO §§ 1, 13 ;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 261
DRsp IV(477)211a

LG Hamburg - 20.06.1984 (17 S 123/83) - DRsp Nr. 1992/11168

LG Hamburg, vom 20.06.1984 - Aktenzeichen 17 S 123/83

DRsp Nr. 1992/11168

a. Einfluß einer vom Mandanten ausgesprochenen Kündigung des Mandatsverhältnisses auf den Gebührenanspruch nur ausnahmsweise dann, wenn vertragswidriges Verhalten des Anwalts Grund für die Kündigung ist.

Normenkette:

BGB § 628 Abs.1 S.2; BRAGO §§ 1, 13 ;

»Der mit der Mandatserteilung entstandene Vergütungsanspruch der Kl. (§ 612 BGB, § 1 BRAGebO) ist trotz der von der Bekl. ausgesprochenen Kündigung bestehen geblieben. Die in § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffene Regelung, wonach der Dienstverpflichtete bei vorzeitiger Kündigung des Dienstverhältnisses nur einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung beanspruchen kann, findet bei einer vorzeitigen Beendigung von anwaltlichen Mandatsverhältnissen grundsätzlich keine Anwendung. Das folgt aus § 13 Abs. 4 BRAGebO. Dort ist bestimmt, daß es auf bereits entstandene Gebühren Ä soweit nicht die BRAGebO etwas anderes bestimmt Ä ohne Einfluß ist, wenn der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Diese Regelung zieht die Folgen aus dem Pauschcharakter der anwaltlichen Gebühren .. .