LG Hagen - Beschluß vom 25.09.1992 (41 KLs 84 Js 382/90) - DRsp Nr. 1994/14638
LG Hagen, Beschluß vom 25.09.1992 - Aktenzeichen 41 KLs 84 Js 382/90
DRsp Nr. 1994/14638
Zieht ein Pflichtverteidiger außerhalb der Hauptverhandlung einen Dolmetscher zur Verständigung mit dem Angeklagten hinzu, so sind die hierdurch entstehenden Kosten in Höhe des Vergütungsanspruchs eines freiberuflich tätig werdenden Dolmetschers zu erstatten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nicht nach § 3ZSEG, da eine behördliche Heranziehung hier nicht erfolgt ist.