LG Hagen - Beschluß vom 25.09.1992
41 KLs 84 Js 382/90
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 2, § 126 ; ZSEG §§ 3, 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 1993, 144

LG Hagen - Beschluß vom 25.09.1992 (41 KLs 84 Js 382/90) - DRsp Nr. 1994/14638

LG Hagen, Beschluß vom 25.09.1992 - Aktenzeichen 41 KLs 84 Js 382/90

DRsp Nr. 1994/14638

Zieht ein Pflichtverteidiger außerhalb der Hauptverhandlung einen Dolmetscher zur Verständigung mit dem Angeklagten hinzu, so sind die hierdurch entstehenden Kosten in Höhe des Vergütungsanspruchs eines freiberuflich tätig werdenden Dolmetschers zu erstatten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nicht nach § 3 ZSEG, da eine behördliche Heranziehung hier nicht erfolgt ist.

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 2, § 126 ; ZSEG §§ 3, 17 Abs. 2 ;
Fundstellen
StV 1993, 144