Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.10.2005 im Hinblick auf den Gebührentatbestand Nr. 4142 VV-RVG die Werte derjenigen Gegenstände der Verurteilten festgesetzt, die für eine Einziehung oder einen Verfall beschlagnahmt worden sind. Gegen diesen Beschluss, zugestellt insoweit am 18.10.2005, haben der Beschwerdeführer zu 1.) am 24.10.2005 (Bl. 125) und der Beschwerdeführer zu 2.) am 07.11.2005 (Bl. 138) in eigenem Namen als vormaliger Pflichtverteidiger des Verurteilten E. M. jeweils Beschwerde eingelegt.
Die Kammer sieht keinen Anlass, den Beschwerden abzuhelfen. Im Hinblick auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zu 1.) ist mangels Begründung schon nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt er den Wertfestsetzungsbeschluss für unrichtig hält. Angesichts des sachverständig festgestellten Werts des PKW und der Summe des beschlagnahmten Bargelds kommt die Festsetzung auf eine andere Gebührenstufe nicht in Betracht.
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