LG Göttingen - Beschluß vom 02.04.1996
2 Qs 32/96
Normen:
StPO § 467 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 370
NiedersRpfl 1997, 142

LG Göttingen - Beschluß vom 02.04.1996 (2 Qs 32/96) - DRsp Nr. 1997/5923

LG Göttingen, Beschluß vom 02.04.1996 - Aktenzeichen 2 Qs 32/96

DRsp Nr. 1997/5923

»Kosten eines Privatgutachtens sind nach einem Freispruch als notwendige Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten, wenn es um technisch komplizierte Sachfragen geht, näherliegende Verteidigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und ohne die eigenen Bemühungen alsbald eine erhebliche Beeinträchtigung der Prozeßlage zu besorgen ist.«

Normenkette:

StPO § 467 Abs. 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1997, 370
NiedersRpfl 1997, 142