LG Göttingen - Beschluß vom 02.04.1996 (2 Qs 32/96) - DRsp Nr. 1997/5923
LG Göttingen, Beschluß vom 02.04.1996 - Aktenzeichen 2 Qs 32/96
DRsp Nr. 1997/5923
»Kosten eines Privatgutachtens sind nach einem Freispruch als notwendige Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten, wenn es um technisch komplizierte Sachfragen geht, näherliegende Verteidigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und ohne die eigenen Bemühungen alsbald eine erhebliche Beeinträchtigung der Prozeßlage zu besorgen ist.«