LG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.1982
2/19 O 259/81
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1, § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 1982, 318
JurBüro 1982, 873
r+s 1982, 157
ZfS 1982, 270

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.1982 (2/19 O 259/81) - DRsp Nr. 1999/2919

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.1982 - Aktenzeichen 2/19 O 259/81

DRsp Nr. 1999/2919

Wendet sich der Unfallgeschädigte zunächst allein an den Haftpflichtversicherer des Schädigers und verklagt er aber sodann den Schädiger allein, ist die im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung entstandene Gebühr aus § 118 BRAGO nicht auf die Prozeßgebühr anzurechnen.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1, § 118 Abs. 2;

Tatbestand:

Am 23./24.10.1980 kam es zu einem Verkehrsunfall, an dem beide Parteien beteiligt waren.

Mit Schreiben vom 7.11.80 machte der Bevollmächtigte des Beklagten Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer der Klägerin geltend und forderte deren Begleichung bis zum 20.11.80. Zahlung erfolgte bis zu diesem Termin nicht.

Nach Einreichung eines Mahnbescheides bei Gericht am 25.11.80 ging am 26.11.80 bei dem Bevollmächtigten des Beklagten ein der Hauptforderung entsprechender Betrag von 4.182,03 DM ein.

Am 23.12.80 zahlte die Haftpflichtversicherung der Klägerin an den Bevollmächtigten des Beklagten 7,5/10 der ihm entstandenen Gebühr, mithin 206,50 DM.