LG Frankenthal - Beschluß vom 24.05.1995 (209 Js 61969/93 - 1 Ns) - DRsp Nr. 1995/8662
LG Frankenthal, Beschluß vom 24.05.1995 - Aktenzeichen 209 Js 61969/93 - 1 Ns
DRsp Nr. 1995/8662
»Die Auslagenpauschale Nr. 9003 KostV zum GKG in Höhe von 15 DM ist für jede Versendung von Akten in Strafsachen zu zahlen. Ausnahmen ergeben sich auch nicht für die Aktenversendung an gerichtlich bestellte Verteidiger und das Einlegen der Akten in das anwaltliche Gerichtsfach bei einem örtlich entfernten Gericht.«