LG Flensburg - Urteil vom 20.01.1986
4 O 303/85
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 723

LG Flensburg - Urteil vom 20.01.1986 (4 O 303/85) - DRsp Nr. 1999/2918

LG Flensburg, Urteil vom 20.01.1986 - Aktenzeichen 4 O 303/85

DRsp Nr. 1999/2918

Hat der Unfallgeschädigte gegen den Schädiger Klage erhoben und wendet er sich zugleich an den Haftpflichtversicherer des Schädigers, findet eine Anrechnung der außergerichtlichen Gebühren (§ 118 BRAGO) auf die gerichtlichen (§ 31 BRAGO) nicht statt.

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 118 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte dieses Rechtsstreits hat in Sachen 4 O 103/83 des Landgerichts Flensburg gegen den jetzigen Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 26. Dezember 1982 in Husum ereignet hat.

Der Beklagte beauftragte, seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Rechte. Mit Schreiben vom 1. Januar 1983 schrieben diese an den Kläger und baten ihn um Mitteilung der Versicherungsgesellschaft und der Versicherungs-Nr. für sein am Unfall beteiligtes Fahrzeug. Der Kläger reagierte darauf nicht, so daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Datum vom 12. Januar 1983 dieses Mal ein Anspruchsschreiben an den Kläger richteten, in dem dieser aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens Zahlung in Höhe von 7.385,66 DM zu leisten. Der Inhalt dieses Schreibens stand in einem Punkt im Gegensatz zu dem vom 1. Januar 1983, in dem es u.a. hieß: "Wir werden uns dann wegen der Regulierung des Schadens mit Ihrer Versicherung unmittelbar in Verbindung setzen".