LG Essen - Urteil vom 20.04.1990
19 O 576/88
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1990, 196

LG Essen - Urteil vom 20.04.1990 (19 O 576/88) - DRsp Nr. 1999/2916

LG Essen, Urteil vom 20.04.1990 - Aktenzeichen 19 O 576/88

DRsp Nr. 1999/2916

Erörtert der Rechtsanwalt mit dem Kfz-Sachverständigen das Schadensbild und führt diese Erörterung zu einem weiteren Gutachten, ist eine Besprechungsgebühr angefallen.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1.) als Fahrerin und Halterin des Pkw VW-Derby, amtliches Kennzeichen E ..., und die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.) auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 19.07.1988 gegen 19.21 Uhr in Essen, Kreuzung Berliner Platz/Segerothstraße wie folgt ereignet hat:

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Ford Eskort, amtliches Kennzeichen E - PX 623 den Berliner Platz in westlicher Richtung, die Beklagte bewegte sich auf der Segerothstraße in süd-ostwärtiger Richtung, als es im Kreuzungsbereich zu einer Kollision kam, indem der Kläger mit dem Frontbereich seines Fahrzeugs gegen die linke hintere Seite des Beklagtenfahrzeuges prallte. Zum Unfallzeitpunkt war die dort installierte Lichtzeichenanlage aufgrund von Bauarbeiten außer Betrieb, so daß der Kreuzungsbereich durch Verkehrszeichen gesichert war, welche dem Kläger die Vorfahrt einräumten.

Der Kläger beziffert seinen Gesamtschaden unter Berufung auf ein vorprozessual eingeholtes Gutachten des Sachverständigen F. wie folgt:

1. Fahrzeugschaden

4.591,33 DM

2. Gutachterkosten

548,11 DM