Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat jedoch nur zu einem geringfügigen Teil Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, daß dem Kläger gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ein Anspruch auf Ersatz der seinem Rechtsanwalt vergüteten Besprechungsgebühren zusteht.
Der Kläger hat in erster Instanz, und zwar unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 31.8.1979 seines Prozeßbevollmächtigten im einzelnen vorgetragen, er habe telefonische Besprechungen mit der Reparaturfirma, dem Gutachter und Aufkäufern geführt und die Geltendmachung des Schadens im einzelnen vorbereitet. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Februar 1980 ausdrücklich zugestanden. Es kann somit keine Rede davon sein, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nur "Angebote bei Gebrauchtwagenhändlern für die Restwerte" eingeholt hat, wie die Beklagte mit der Berufungsbegründung ausführt. Im Hinblick auf ihr oben bezeichnetes Zugeständnis ist dieser Sachvortrag unsubstantiirt und nicht nachzuvollziehen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|