LG Düsseldorf vom 04.10.1988
4 O 138/88
Normen:
ZPO § 110, § 112 Abs.2 S.1, § 708 Nr.10, § 717 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(409)252c
MDR 1989, 267

LG Düsseldorf - 04.10.1988 (4 O 138/88) - DRsp Nr. 1992/11002

LG Düsseldorf, vom 04.10.1988 - Aktenzeichen 4 O 138/88

DRsp Nr. 1992/11002

c. Die Ausländersicherheit muß Ä neben den Gerichtskosten sowie den wahrscheinlich aufzuwendenden außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ä auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten und zweiten Rechtszug abdecken.

Normenkette:

ZPO § 110, § 112 Abs.2 S.1, § 708 Nr.10, § 717 Abs.2;

»Nach § 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Gericht denjenigen Betrag der Prozeßkosten zugrunde zu legen, den der Bekl. wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die Vorschriften über die Verpflichtung eines im Ausland ansässigen Kl. zur Erbringung der Prozeßkostensicherheit sollen den obsiegenden Bekl. vor den Schwierigkeiten schützen, einen auf den §§ 91 ff. ZPO beruhenden Kostenerstattungsanspruch im Ausland vollstrecken zu müssen (vgl. BGH, NJW 1984, 2762 [hier: IV (409) 215 a-b]; RGZ 154, 225, 227). Daraus hat die Rechtspr. abgeleitet, die nach § 112 Abs. 1 und 2 ZPO zu bestimmende Höhe der Sicherheit müsse das gesamte Verfahren aller möglichen Rechtszüge berücksichtigen, ohne daß es auf die vorhersehbare prozeßrechtliche Stellung der Parteien in späteren Instanzen ankomme (BGH, NJW 1981, 2646).