»Nach § 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Gericht denjenigen Betrag der Prozeßkosten zugrunde zu legen, den der Bekl. wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die Vorschriften über die Verpflichtung eines im Ausland ansässigen Kl. zur Erbringung der Prozeßkostensicherheit sollen den obsiegenden Bekl. vor den Schwierigkeiten schützen, einen auf den §§ 91 ff. ZPO beruhenden Kostenerstattungsanspruch im Ausland vollstrecken zu müssen (vgl. BGH, NJW 1984,
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