LG Dresden - Beschluß vom 19.01.1994 (5 Qs 6/94) - DRsp Nr. 1994/14450
LG Dresden, Beschluß vom 19.01.1994 - Aktenzeichen 5 Qs 6/94
DRsp Nr. 1994/14450
Grundsätzlich kann gegen eine Kostenentscheidung bzw. deren Unterlassen nur derjenige Beschwerde einlegen, der hierdurch beschwert ist. Daher steht der Staatsanwaltschaft kein Beschwerderecht zu, wenn das Gericht es unterlassen hat, über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu entscheiden.