AG Lemgo, vom 08.01.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 5 OWiG
LG Detmold - Beschluß vom 30.08.1976 (4 Qs 27/76) - DRsp Nr. 1999/2913
LG Detmold, Beschluß vom 30.08.1976 - Aktenzeichen 4 Qs 27/76
DRsp Nr. 1999/2913
1. Die Gebühr des § 105BRAGO fällt an, wenn der Rechtsanwalt tätig wird, solange sich die Akten noch bei der Verwaltungsbehörde befinden.2. Auch im Bußgeldverfahren entsteht die Gebühr des § 83 Abs. 2BRAGO für jeden weiteren Hauptverhandlungstag.3. Im Bußgeldverfahren ist jeweils die Mittelgebühr des Gebührenrahmens angemessen.