LG Darmstadt - Beschluß vom 30.11.1995
2 Qs 743/95
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2, § 105 Abs. 1 u. 3;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 469

LG Darmstadt - Beschluß vom 30.11.1995 (2 Qs 743/95) - DRsp Nr. 1996/29703

LG Darmstadt, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 2 Qs 743/95

DRsp Nr. 1996/29703

1. Nach dem Regelungszweck des § 84 Abs. 2 BRAGO muß der Verteidiger auch im Bußgeldverfahren nach von ihm geförderter Einstellung eine volle Rahmengebühr erhalten. 2. Ein Bußgeldverfahren ist von durchschnittlicher Bedeutung und rechtfertigt die Festsetzung der Mittelgebühr, wenn eine Geldbuße von 100,00 DM festgesetzt und die Eintragung von drei Punkten angeordnet war.

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 2, § 105 Abs. 1 u. 3;
Fundstellen
JurBüro 1996, 469