LG Darmstadt - Beschluß vom 30.11.1995 (2 Qs 743/95) - DRsp Nr. 1996/29703
LG Darmstadt, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 2 Qs 743/95
DRsp Nr. 1996/29703
1. Nach dem Regelungszweck des § 84 Abs. 2BRAGO muß der Verteidiger auch im Bußgeldverfahren nach von ihm geförderter Einstellung eine volle Rahmengebühr erhalten.2. Ein Bußgeldverfahren ist von durchschnittlicher Bedeutung und rechtfertigt die Festsetzung der Mittelgebühr, wenn eine Geldbuße von 100,00 DM festgesetzt und die Eintragung von drei Punkten angeordnet war.