LG Darmstadt - Beschluß vom 02.09.1996 (3 Qs 437/96) - DRsp Nr. 1997/6126
LG Darmstadt, Beschluß vom 02.09.1996 - Aktenzeichen 3 Qs 437/96
DRsp Nr. 1997/6126
Es kommt nicht darauf an, wer das Verfahren einstellt - die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2StPO oder das Gericht z.B. nach §§ 153, 153 a, 154 u.a. StPO - und ob das Verfahren vor oder nach Anklageerhebung eingestellt wird; allein entscheidend ist die Einstellung vor einer Hauptverhandlung, die deshalb und dadurch vermieden wird.