LG Coburg - Beschluß vom 20.04.1988
2 T 117/86
Normen:
KostO § 154 Abs. 1, Abs. 2, § 156 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 1208

LG Coburg - Beschluß vom 20.04.1988 (2 T 117/86) - DRsp Nr. 1998/11916

LG Coburg, Beschluß vom 20.04.1988 - Aktenzeichen 2 T 117/86

DRsp Nr. 1998/11916

1. Eine notarielle Kostenberechnung ist nur wirksam, wenn sie vom Notar eigenhändig unterzeichnet wurde; zu ihrer Wirksamkeit bedarf es ferner, daß sie dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO genügt. 2. Die Berichtigung der Kostenberechnung ist nicht mehr möglich, wenn die Kostenforderung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist; ein nach Ablauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzte Verfahren nach § 156 KostO kann die Verjährung nicht mehr rückwirkend zu beseitigen.

Normenkette:

KostO § 154 Abs. 1, Abs. 2, § 156 ;
Fundstellen
JurBüro 1988, 1208