LG Coburg - Beschluß vom 20.04.1988 (2 T 117/86) - DRsp Nr. 1998/11916
LG Coburg, Beschluß vom 20.04.1988 - Aktenzeichen 2 T 117/86
DRsp Nr. 1998/11916
1. Eine notarielle Kostenberechnung ist nur wirksam, wenn sie vom Notar eigenhändig unterzeichnet wurde; zu ihrer Wirksamkeit bedarf es ferner, daß sie dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2KostO genügt.2. Die Berichtigung der Kostenberechnung ist nicht mehr möglich, wenn die Kostenforderung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist; ein nach Ablauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzte Verfahren nach § 156KostO kann die Verjährung nicht mehr rückwirkend zu beseitigen.