LG Coburg - Beschluß vom 03.06.1996 (41 T 18/96) - DRsp Nr. 1998/11891
LG Coburg, Beschluß vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 41 T 18/96
DRsp Nr. 1998/11891
1. Ein im Vollstreckungsverfahren geschlossener Teilzahlungs-"Vergleich" erfüllt gebührenrechtlich nicht die Voraussetzungen des § 23BRAGO.2. Gebührenrechtlich stellt das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine einheitliche Angelegenheit dar (§ 58 Abs. 3 Nr. 11BRAGO), weshalb der Gläubiger, wenn er zusammen mit dem Verhaftungsauftrag einen neuerlichen Pfändungsauftrag erteilt, dessen Notwendigkeit darzulegen hat.3. Zur Prüfungspflicht des Gerichtsvollziehers bei einem Saldoanerkenntnis des Schuldners .