LG Chemnitz - Urteil vom 10.11.1994
6 S 3301/94
Normen:
BRAGO § 3 ; EVertr Anl. I Kap. III A Abschn. III Nr. 26;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 47
NJ 1995, 148
Vorinstanzen:
AG Chemnitz - 13 C 1538/94 - Urteil vom 04.07.1994,

LG Chemnitz - Urteil vom 10.11.1994 (6 S 3301/94) - DRsp Nr. 1998/5426

LG Chemnitz, Urteil vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 6 S 3301/94

DRsp Nr. 1998/5426

Die Regelung des Einigungsvertrages, nach der die Rechtsanwaltshonorare in dem Beitrittsgebiet um 20% zu kürzen sind, gilt nicht für die 15/10-Pauschale gemäß Ziffer 7a des DAV-Abkommens. Nimmt ein Rechtsanwalt treuhänderisch zur Sicherung der Ansprüche seines Mandanten Geldbeträge entgegen, so kommt auch ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Treugeber zustande. Im Verhältnis zwischen seinem Mandanten und dem Treugeber hat der Rechtsanwalt sich strikt neutral zu verhalten und die Geldbeträge nur in beiderseitigem Einvernehmen auszuzahlen.

Normenkette:

BRAGO § 3 ; EVertr Anl. I Kap. III A Abschn. III Nr. 26;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung aus dem DAV-Abkommen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.647,75 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 04.07.1994 - Az: 13 C 1538/94 - Bezug genommen. In seinem Urteil, dem Kläger zugestellt am 14.07.1994, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, ein Anspruch aus Ziffer 7 a des DAV-Abkommens auf Zahlung einer 15/10-Gebühr ohne 20%igen Abzug bestehe nicht: