Die Parteien streiten über die Vergütung aus dem DAV-Abkommen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.647,75 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 04.07.1994 - Az: 13 C 1538/94 - Bezug genommen. In seinem Urteil, dem Kläger zugestellt am 14.07.1994, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, ein Anspruch aus Ziffer 7 a des DAV-Abkommens auf Zahlung einer 15/10-Gebühr ohne 20%igen Abzug bestehe nicht:
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