LG Chemnitz - Beschluß vom 26.03.1995
4 T 4507/93
Normen:
KostO §§ 26 27 47 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 39

LG Chemnitz - Beschluß vom 26.03.1995 (4 T 4507/93) - DRsp Nr. 1998/5421

LG Chemnitz, Beschluß vom 26.03.1995 - Aktenzeichen 4 T 4507/93

DRsp Nr. 1998/5421

Bemessung des Gegenstandswerts für einen Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag.

Normenkette:

KostO §§ 26 27 47 ;

Die Beschwerdeführerin war Beteiligte des vom Beschwerdegegner am 16.06.1993 beurkundeten Geschäftsanteilskauf und Übertragungsvertrages - UR-Nr. 1142/93. Diese Urkunde beinhaltete Rechtsgeschäfte und Abreden über die Privatisierung der Beschwerdeführerin, eines Unternehmens der Treuhandanstalt. Verkäufer der an der Beschwerdeführerin bestehenden Geschäftsanteile ist die Treuhandanstalt. Käufer sind Privatpersonen und zivilrechtliche Gesellschaften, u. a. auch die Beschwerdeführerin.

Über seine Kosten erteilte der Beschwerdegegner der als Gesamtschuldner haftenden Beschwerdeführerin Kostenrechnung vom 13.07.1993 mit einer Endsumme in Höhe von 41.634,14 DM. Hinsichtlich der einzelnen Rechtspositionen wird auf oben genannte Kostenrechnung verwiesen.

Nach Monierung durch den Verfahrensvertreter der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner die angegriffene Kostenrechnung zurückgenommen und durch die Kostenrechnung vom 28.09.1993, die mit einer Endsumme in Höhe von 34.068,98 DM abschließt, ersetzt.