LG Chemnitz - Beschluß vom 02.04.1996
11 T 3462/95
Normen:
GKG § 35 ;

LG Chemnitz - Beschluß vom 02.04.1996 (11 T 3462/95) - DRsp Nr. 1998/5411

LG Chemnitz, Beschluß vom 02.04.1996 - Aktenzeichen 11 T 3462/95

DRsp Nr. 1998/5411

Der Wert des Streitgegenstandes für ein Beschwerdeverfahren mit dem Ziel der Zulassung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle ist entsprechend der geltend gemachten Forderung unter Berücksichtigung eines evtl. Verlustrisikos bei der Schlußverteilung einzuschätzen.

Normenkette:

GKG § 35 ;

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zulassung der Forderung des Beschwerdeführers zur Gesamtvollstreckungstabelle.