LG Braunschweig vom 11.02.1985
8 T 525/84
Normen:
BRAGO § 132 ;
Fundstellen:
DRsp IV(477)213f
NiedersRpfl 1985, 118

LG Braunschweig - 11.02.1985 (8 T 525/84) - DRsp Nr. 1992/10968

LG Braunschweig, vom 11.02.1985 - Aktenzeichen 8 T 525/84

DRsp Nr. 1992/10968

f. Vergleichsgebühr (Abs. 3) und Tätigkeitsgebühr (Abs. 2) im Rahmen der Beratungshilfe entstehen alternativ.

Normenkette:

BRAGO § 132 ;

».. Die Gebühr aus § 132 Abs. 2 BRAGO [] kann nicht neben derjenigen aus § Abs. entstehen. In Rechtspr. und Literatur wird zwar vielfach die gegenteilige Ansicht vertreten [folgen Hinw.]. Dem ist .. entgegenzuhalten, daß die Vergütung des Rechtsanwalts für Beratungshilfe aus der Staatskasse in § gesondert mit bezifferten Beträgen geregelt ist. Diese Spezialvorschrift geht den sonstigen Gebührenvorschriften der vor. § beinhaltet also eine in sich abgeschlossene Regelung, welche auch aus sich heraus verständlich ist. Sie spricht dem Rechtsanwalt, welcher Beratungshilfe erteilt, jeweils eine von drei alternativ möglichen Gebühren zu, welche nicht nebeneinander bestehen können. Zu diesem Ergebnis kommen LG Münster, JurBüro 1983, 1534, LG Oldenburg, NiedersRpfl 1984, 121 und verschiedene Kammern des LG Hannover in JurBüro 1983, 724 ff., 1057 ff. (vgl. auch LG Hannover, NiedersRpfl. 1983, 16 [hier: IV (477) 196 e]). Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an. Unstreitig entstehen die Gebühren für die Beratung und die Rechtsbesorgung in derselben Angelegenheit gemäß § Abs. und nicht kumulativ, sondern nur alternativ. Dies muß auch für das Verhältnis der Gebühren nach § Abs. und Abs. gelten. ...«