LG Bonn - Beschluß vom 03.09.1996 (6 T 66/96) - DRsp Nr. 1997/6123
LG Bonn, Beschluß vom 03.09.1996 - Aktenzeichen 6 T 66/96
DRsp Nr. 1997/6123
Werden die Kosten des Rechtsstreits einer Partei auferlegt, die Kosten des Vergleichs jedoch gegeneinander aufgehoben, so zählt die halbe Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 2BRAGO zu den Kosten des Rechtsstreits und ist zugunsten der erstattungsberechtigten Partei festzusetzen.