LG Bochum - Beschluß vom 08.12.1992 (7 T 800/92) - DRsp Nr. 1994/14349
LG Bochum, Beschluß vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 7 T 800/92
DRsp Nr. 1994/14349
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Anhörung des Sachverständigen zur Prüfung der Notwendigkeit einer Betreuung löst bei dem beigeordneten Rechtsanwalt keine Beweisgebühr aus. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht ist es Aufgabe des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen zusammenzutragen. Ein zu diesen Zwecken eingeholtes Sachverständigengutachten ist demnach "Stoffsammlung", keine Beweisaufnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 3BRAGO.