LG Bochum vom 09.03.1988
7 T 166/88
Normen:
BRAGO § 4 ;
Fundstellen:
DRsp IV(477)231a-b
Rpfleger 1988, 426

LG Bochum - 09.03.1988 (7 T 166/88) - DRsp Nr. 1992/10932

LG Bochum, vom 09.03.1988 - Aktenzeichen 7 T 166/88

DRsp Nr. 1992/10932

a-b. Keine BRAGebO-Gebühr, jedoch Geschäftsbesorgungs-Entschädigung für einverständliche Vertretung des Anwalts im Verhandlungstermin durch einen bei ihm angestellten Assessor; (b) Bemessung auf volle Höhe der entsprechenden Anwaltsgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 4 ;

(a) »... Die Kl. ist zwar nicht verpflichtet, ihren Anwälten für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins durch Assessor B. eine Gebühr nach den Bestimmungen der BRAGO [BRAGebO] zu entrichten; sie muß den Anwälten jedoch eine Entschädigung zahlen, deren Berechnung die Maßstäbe der BRAGO zugrundezulegen sind. Gebühren nach der BRAGO (»nach diesem Gesetz«) können RAe [Rechtsanwälte] nur verlangen für Tätigkeiten, die sie persönlich vornehmen oder bei denen sie sich durch einen RA, einen allgemeinen Vertreter oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten lassen (§ 4 BRAGO). Diese Voraussetzungen lagen bei der Vertretung durch Assessor B. nicht vor.