BGB § 535, § 536, § 985, § 986 ; EGBGB Art. 232 § 1, § 2 Abs. 1, Art 233 § 2 ; WLVO § 12 Abs. 4 S. 1, S. 3; ZGB § 53 Abs. 2 S. 1, § 100 Abs. 2 S. 1, S. 2; ZPO § 6, § 8, § 511a;
Fundstellen:
NJ 1992, 464
WuM 1992, 461
LG Berlin - Urteil vom 30.04.1992 (67 S 454/91) - DRsp Nr. 1995/5104
LG Berlin, Urteil vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 67 S 454/91
DRsp Nr. 1995/5104
1. Durch die Wohnraumzuweisung nach dem Recht der ehemaligen DDR entstand ein gesetzliches mietvertragsähnliches Schuldverhältnis, aufgrund dessen der Eigentümer, unabhängig vom Bestehen eines Mietvertrages, verpflichtet war, den Personen den Besitz an der Wohnung zu gestatten, denen sie zugewiesen war.2. Verlangt eine Partei nach dem Fortfall des für die Wohnraumlenkung zuständigen Organs den Abschluß eines Mietvertrags, hat das zuständige Gericht auf die Klage einer Partei eine Bestimmung gem. § 317 Abs. 1BGB zu treffen, wenn die Parteien sich nicht einigen können.
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