LG Berlin - Urteil vom 25.08.1992
64 S 200/92
Normen:
BGB § 536, § 539 ; ZPO § 91, § 99 Abs. 1, § 265 Abs. 3, § 301 ;
Fundstellen:
ZMR 1993/I/3

LG Berlin - Urteil vom 25.08.1992 (64 S 200/92) - DRsp Nr. 1997/6646

LG Berlin, Urteil vom 25.08.1992 - Aktenzeichen 64 S 200/92

DRsp Nr. 1997/6646

1. Die während eines Mietrechtsstreits auf Beseitigung von Mängeln der Mietwohnung erfolgte Veräußerung der streitbefangenen Wohnung steht einem Titel gegen den beklagten Vermieter nicht entgegen. 2. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Mietsache ohne Vorbehalt als vertragsgemäß an, ist sein Instandsetzungsanspruch ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn der Mieter nach Vertragsabschluß einen Mangel feststellt und diesen über längere Zeit (länger als ein Jahr) nicht rügt (Verwirkung des Anspruchs aus § 536 BGB auf Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs in analoger Anwendung des § 539 BGB). 3. Ein gegen ein Teilurteil eingelegtes Rechtsmittel erfaßt nicht die Kostenentscheidung des Schlußurteils; die Kostenentscheidung des Schlußurteils ist daher selbständig mit der Berufung anzufechten, soweit sie das angefochtene Teilurteil betrifft.

Normenkette:

BGB § , § ;