LG Berlin - Beschluß vom 27.08.1996 (64 T 66/96) - DRsp Nr. 1998/7216
LG Berlin, Beschluß vom 27.08.1996 - Aktenzeichen 64 T 66/96
DRsp Nr. 1998/7216
Der Gegenstandswert in einem selbständigen Beweisverfahren, das der Vorbereitung einer Klage auf Beseitigung der Mängel einer Mietsache dient, ist ebenso wie in der Hauptsache durch Multiplikation des Minderungsbetrages mit der Anzahl der Monate, den das Mietverhältnis voraussichtlich noch Bestand haben wird, zu errechnen.