AG Tiergarten in Berlin - Beschluß vom 16.06.1995 - 308 OWi 1117/95 -,
LG Berlin - Beschluß vom 25.08.1995 (514 Qs 307/95) - DRsp Nr. 1997/3919
LG Berlin, Beschluß vom 25.08.1995 - Aktenzeichen 514 Qs 307/95
DRsp Nr. 1997/3919
Wird ein Bußgeldverfahren noch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingestellt und kommt es nicht zu einer Aktenvorlage an das Gericht, so ergibt sich aus § 105 Abs. 1BRAGO, daß der Verteidiger hierfür lediglich eine halbe Gebühr nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 erhält. Demgegenüber kann eine Gebühr nach § 84 Abs. 2BRAGO im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht anfallen.