LG Berlin - Beschluß vom 25.08.1995
514 Qs 307/95
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2, § 105 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 25
Vorinstanzen:
AG Tiergarten in Berlin - Beschluß vom 16.06.1995 - 308 OWi 1117/95 -,

LG Berlin - Beschluß vom 25.08.1995 (514 Qs 307/95) - DRsp Nr. 1997/3919

LG Berlin, Beschluß vom 25.08.1995 - Aktenzeichen 514 Qs 307/95

DRsp Nr. 1997/3919

Wird ein Bußgeldverfahren noch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingestellt und kommt es nicht zu einer Aktenvorlage an das Gericht, so ergibt sich aus § 105 Abs. 1 BRAGO, daß der Verteidiger hierfür lediglich eine halbe Gebühr nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 erhält. Demgegenüber kann eine Gebühr nach § 84 Abs. 2 BRAGO im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht anfallen.

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 2, § 105 ;

Gründe: