LG Berlin - Beschluß vom 22.04.1977
82 T 84/77
Normen:
BRAGO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1977, 1379
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 14.03.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 399/76

LG Berlin - Beschluß vom 22.04.1977 (82 T 84/77) - DRsp Nr. 1999/2911

LG Berlin, Beschluß vom 22.04.1977 - Aktenzeichen 82 T 84/77

DRsp Nr. 1999/2911

Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Grundstückseigentümer, erhält er die Erhöhungsgebühr des § 6 BRAGO auch dann, wenn ihm der Auftrag durch einen die Eigentümer vertretenden Verwalter erteilt wurde.

Normenkette:

BRAGO § 6 ;

Gründe:

Der Prozeßbevollmächtigte der vier Beklagten hat den Prozeßauftrag und die Prozeßvollmacht von einer Hausverwalterin bekommen, die offenbar ihm gegenüber als Vertreterin der Beklagten allein in Erscheinung getreten ist. In dem die - von dem Kläger zu tragenden - Kosten des II. Rechtszuges betreffenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten u.a. einen Aufschlag von 9/10 auf die 13/10 Prozeßgebühr ihres Prozeßbevollmächtigten geltend gemacht. Diesen Gebührenbetrag nebst anteiliger Auslagenpauschale und MwSt., hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit folgender Begründung gestrichen:

"Die Erhöhung des § 6 BRAGO setzt einen Mehraufwand an Arbeit für den Anwalt voraus. Im vorliegenden Fall vertritt der Anwalt eine Hausgemeinschaft, bevollmächtigt wurde er aber von der Hausverwalterin. Aus der Akte ist nicht ersichtlich, daß der Anwalt Rücksprache mit den Hauseigentümern persönlich genommen hat. Damit kann er die Erhöhung nicht geltend machen."