Über die Erinnerung hatte abschließend das Landgericht selbst zu entscheiden und sie ungeachtet seiner Auffassung, daß sie unbegründet sei (dazu weiter unten), nicht mit einem Nichtabhilfevermerk dem Kammergericht vorzulegen, da der Wert der geltend gemachten Beschwert 100,00 DM nicht übersteigt (siehe dazu § 11 Abs. 2 Satz 3 letzte Alternative Rechtspflegergesetz und Kammergericht in JurBüro 1978, 1087).
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet. Denn der angefochtene Beschluß ist nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht rügen die Kläger, daß die Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß nicht die Kosten von 39 Fotokopien zur Fertigung der Anlagen zur Klagebegründung gemäß § 27 BRAGO festgesetzt hat. Denn entgegen der Ansicht der Kläger konnten diese Kosten nicht berücksichtigt werden.
Es bestehen in der Rechtsprechung sehr unterschiedliche Auffassungen, ob diejenigen Abschriften, die nach dem Gesetz oder festem Gerichtsbrauch als Anlagen beigefügt sind, wie im vorliegenden Falle, von dem Rechtsanwalt ohne besondere Vergütung zu fertigen sind.
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