LG Berlin - Beschluß vom 17.05.1985
82 AR 74/85
Normen:
BRAGO § 26 ;
Fundstellen:
JurBüro 1985, 1343
Vorinstanzen:
LG Berlin, Beschluß vom 04.02.1985 - 3 O 116/82 -,

LG Berlin - Beschluß vom 17.05.1985 (82 AR 74/85) - DRsp Nr. 1999/2908

LG Berlin, Beschluß vom 17.05.1985 - Aktenzeichen 82 AR 74/85

DRsp Nr. 1999/2908

Der Rechtsanwalt kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten den Pauschsatz verlangen, in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch höchstens 40,-- DM. Das bedeutet, daß bei einer Mehrzahl von Angelegenheiten oder Rechtszügen die Pauschale mehrmals anfallen kann.

Normenkette:

BRAGO § 26 ;

Gründe:

Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte diese in den von demselben Kläger anhängig gemachten Verfahren - 3 O 116/82 - und - 3 O 148/82 - vertreten und jeweils Klageabweisungsanträge angekündigt. Die Prozeßkammer des Landgerichts hatte dann beide Verfahren miteinander verbunden. Nach der maßgeblichen Kostengrundentscheidung haben von den Kosten des Rechtsstreits die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 und der Kläger 9/10 zu tragen.

Durch den angefochtenen Beschluß hat der Rechtspfleger es abgelehnt, auf seiten beider Parteien bei den Kosten der ersten Instanz zwei Postgebührenpauschalen zu berücksichtigen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat und die er deshalb der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die zulässige Erinnerung hat Erfolg.