Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte diese in den von demselben Kläger anhängig gemachten Verfahren - 3 O 116/82 - und - 3 O 148/82 - vertreten und jeweils Klageabweisungsanträge angekündigt. Die Prozeßkammer des Landgerichts hatte dann beide Verfahren miteinander verbunden. Nach der maßgeblichen Kostengrundentscheidung haben von den Kosten des Rechtsstreits die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 und der Kläger 9/10 zu tragen.
Durch den angefochtenen Beschluß hat der Rechtspfleger es abgelehnt, auf seiten beider Parteien bei den Kosten der ersten Instanz zwei Postgebührenpauschalen zu berücksichtigen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat und die er deshalb der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die zulässige Erinnerung hat Erfolg.
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