LG Berlin - Beschluß vom 13.08.1980
83 T 59/75
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAO § 213 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 22.02.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 694/72

LG Berlin - Beschluß vom 13.08.1980 (83 T 59/75) - DRsp Nr. 1999/2910

LG Berlin, Beschluß vom 13.08.1980 - Aktenzeichen 83 T 59/75

DRsp Nr. 1999/2910

1. Wird ein zugelassener deutscher Rechtsanwalt, der lediglich gemäß § 213 BRAO von der Residenzpflicht befreit ist, in Vertretung eines ausländischen Auftraggebers in einer vor einem deutschen Gericht zu führenden Rechtssache tätig, ist mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung des Dienstvertragsstatus als hypothetischer Parteiwille die Vereinbarung deutschen Anwaltsrechts zu vermuten. 2. Hatte im Erbscheinsbeschwerdeverfahren hatte das Gericht zu entscheiden, ob die Erblasserin bei der Errichtung eines Testaments noch testierfähig gewesen war und hatte es dieserhalb Arztauskünfte, Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten eingeholt, fällt eine Besprechungsgebühr nicht an, wenn sich der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt der Beteiligten wiederholt mit dem Ehemann der Erblasserin, einem Arzt, bespricht, um zu den Beweisergebnissen fachlich fundiert Stellung zu nehmen, da der Ehemann der Erblasserin insoweit nicht "Dritter" ist.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; BRAO § 213 ;

Gründe: